Seit 1991 gilt in der Bundesrepublik ein allgemeines Umwelthaftungsgesetz. Es löst die Haftungspflicht im Falle eines unvorhergesehenen GroÃschadens ("Entwicklungsrisiko") vom Verschulden des Betreibers einer "gefährlichen Anlage" ab und bindet sie an das faktische Eintreten eines Entwicklungsrisikos (z. B. Asbest). Da die Versicherer sich nicht auf Erfahrungen mit verschuldeten Störfällen beziehen können und diese Art Haftung daher nicht leicht zu versichern ist, sollte man besondere PräventionsmaÃnahmen seitens der Betreiber erwarten. Uwe Hapke und Klaus P. Japp untersuchen die Auswirkungen dieses Gesetzes auf Klein- und GroÃbetriebe der chemischen Industrie, Verbände und Versicherer aus soziologischer Perspektive. Die Analyse zeigt, dass auf Grund einer Kombination aus rationalistischer Abwehr unerfüllbarer Präventionserwartungen und einer Kommunikation von Vertrauen in die eigenen Sicherheitsstandards bislang keine gesonderten Präventionsaktivitäten durchgesetzt wurden.